Besteuerung
in Deutschland
Sollte
der Wohnsitz in Deutschland verbleiben (z.B. Familie
oder keine Aufgabe
des Wohnsitzen mit Einwohnermelderechtlichen Abmeldung), wird das Steuerrecht weiterhin dem
deutschen Staat zufallen. (Lebensmittelpunktprinzip).
Dieser Sachverhalt
ist in jedem Fall mit den Behörden frühzeitig abzuklären.
Dazu
sind auch die Regelungen
des Doppelbesteuerungsabkommens
Deutschland Schweiz zu
prüfen um Doppelbesteuerung
zu vermeiden.
Die
Vereine Grenzgänger INFO e.V. und Aufenthalter INFO e.V. sind nicht
steuerberatend tätig. Wenden Sie sich in steuerlichen Fragen an:
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbehörden oder andere nach § 4
StBerG zugelassene Berufe.
Finanzamt
Deutschland
Vor
der Einreise in die Schweiz sollte eine ordentliche Abmeldung beim
Wohnsitzfinanzamt erfolgen. Das Wohnsitzfinanzamt kann
zum Beispiel folgende
Unterlagen verlangen:
Besteuerung
in der Schweiz
In
der Schweiz werden alle Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis besteuert. Auch
Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen,
Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder
und andere geldwerte Leistungen sowie die Ersatzeinkünfte wie Tagegelder aus
Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Naturalleistungen und
Trinkgelder werden i. d. R. nach den für die eidgenössischen Alters- und
Hinterlassenversicherung geltenden Ansätzen berechnet. Auch sind Steuern zu
entrichten auf Kinder- und Familienzulagen sowie Ferienentschädigungen etc.
Quellensteuer
in der Schweiz
Der
Quellensteuer unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmer, welche nicht die
fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen, im Kanton
jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Es sind dies:
Jahresaufenthalter
(Ausweis B)
Flüchtlinge
(Ausweis F)
erwerbstätige
Asylbewerber (Ausweis N)
Kurzaufenthalter
bis höchstens 24 Monate (Ausweis B)
Schwarzarbeiter
Die
Quellensteuer wird von den o.g. Bruttoeinkünften berechnet.
Höhe
des Steuerbetrages
Der
Steuerbetrag, ergibt sich aus den von der kantonalen Steuerverwaltung,
Abteilung Quellensteuer, herausgegebenen Tarifen.
Mit
der Quellensteuer sind die Steuern von Bund, Kanton und Gemeinde (inkl. Fürsorge-
und Kirchensteuer vereinzelt auch Feuerwehrersatzabgabe z. B. nicht im Kanton
BS) abgegolten, soweit sie für das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
geschuldet sind.
Für
Quellensteuerpflichtige die keiner Landeskirche (dies sind: Römisch-katholische,
Evangelisch-reformierte und Christkatholische) angehören, ist der Tarif
„ohne Kirchensteuer“ anzuwenden.
Quellensteuertarife
nach
Kantonen